Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(Inoffizielle Kurzfassung)
- Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) ist weltweit das am meisten akzeptierte und ratifizierte Menschenrechtsinstrument. Es wurde bis auf zwei Ausnahmen von allen Staaten der Welt unterzeichnet. Das Übereinkommen umfasst alle Menschenrechte: zivile, politische ökonomische, soziale und kulturelle Rechte des Kindes in einem Dokument.
- Das Übereinkommen wurde von der UN-Generalversammlung am 20. November 1989 angenommen und trat im September 1990 in Kraft.
- Das Übereinkommen stellt in 41 Artikeln die Rechte für jedes Kind unter 18 Jahren und ihren Schutz dar.
Artikel 1: Definition eines Kindes
Jede Person unter 18 Jahren wird als Kind angesehen, wenn nicht nationale Gesetze das Erwachsenenalter früher festlegen.
Artikel 2: Gleichbehandlung
Alle Rechte gelten ausnahmslos für jedes Kind. Es ist die Pflicht des
Staates, Kinder vor jeglicher Form der Diskriminierung zu schützen.
Artikel 3: Im besten Interesse des Kindes
Bei politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Entscheidungen
sollen die Interessen und Belange der Kinder vorrangig berücksichtigt
werden.
Artikel 4: Umsetzung der Rechte
Die Regierungen verpflichten sich, alles zu tun, um die in der Konvention festgelegten Rechte in die Praxis umzusetzen.
Artikel 5: Rolle der Eltern
Die Regierungen erkennen die Rechte und Pflichten der Eltern und
anderer Familienangehöriger an, das Kind seiner Entwicklung angemessen
anzuleiten.
Artikel 6: Überleben und Entwicklung
Jedes Kind hat ein Recht auf Leben. Der Staat ist ausdrücklich dazu
verpflichtet, das Überleben und die Entwicklung des Kindes zu
gewährleisten.
Artikel 7: Name und Nationalität
Jedes Kind hat von Geburt an das Recht auf einen Namen. Das Kind hat
ebenso das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Soweit möglich, sollen
Kinder die Namen ihrer Eltern kennen und von ihnen versorgt werden.
Artikel 8: Wahrung der Identität
Der Staat hat die Verpflichtung, die behördliche Identität eines jeden
Kindes zu schützen, und falls nötig, sie wiederherzustellen. Dies
bezieht sich vor allem auf Namen, Nationalität und
Familienzugehörigkeit.
Artikel 9: Trennung von den Eltern
Jedes Kind hat das Recht auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern, es
sei denn, dass dies nicht dem Wohl des Kindes dient. Das Kind hat auch
ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, falls es von Vater oder
Mutter oder von beiden getrennt ist.
Artikel 10: Familienzusammenführung
Sowohl Kinder als auch ihre Eltern haben das Recht, aus jedem Land
auszureisen und in ihr eigenes einzureisen, wenn es zum Zwecke der
Familienzusammenführung geschieht oder dazu dient, den Kontakt zwischen
Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten.
Artikel 12: Die Meinung des Kindes
Jedes Kind hat ein Recht darauf, seine Meinung frei zu äußern. Das Kind
hat ein Recht darauf, bei allen Angelegenheiten oder Maßnahmen, die es
betreffen, angehört zu werden.
Artikel 13: Meinungsfreiheit
Jedes Kind hat das Recht, seine Ansichten zu äußern und ungeachtet aller Staatsgrenzen informiert zu werden.
Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Der Staat soll das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit achten, ohne den angemessenen Einfluss der Eltern
einzuschränken.
Artikel 15: Versammlungsfreiheit
Kinder haben das Recht, sich mit anderen zu treffen oder sich zusammenzuschließen.
Artikel 16: Schutz der Privatsphäre
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Eingriffen in ihr Privatleben, in ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr.
Artikel 17: Zugang zu angemessener Information
Der Staat hat sicherzustellen, dass das Kind Zugang zu Informationen
und anderen Veröffentlichungen aus einer Vielfalt von Quellen hat und
fordert die Massenmedien dazu auf, Informationen zu verbreiten, die für
das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind. Außerdem schützt der
Staat das Kind vor schädlichen Informationen und anderen
Veröffentlichungen.
Artikel 18: Verantwortung der Eltern
Beide Elternteile tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung und
Entwicklung des Kindes. Der Staat verpflichtet sich, die Eltern bei der
Erfüllung dieser Aufgabe angemessen zu unterstützen.
Artikel 19: Schutz vor Missbrauch und Vernachlässigung
Der Staat schützt das Kind vor jeglicher Form von Misshandlung durch
die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte und stellt geeignete
Sozialprogramme auf, um Missbrauch zu verhindern und den Betroffenen zu
helfen.
Artikel 24: Gesundheit und Gesundheitsdienste
Jedes Kind hat ein Recht auf höchstmöglichen Standard in der
Gesundheitsfürsorge. Dabei gehören zu den wichtigsten Aufgaben der
Staaten die Basisgesundheitsversorgung, vorbeugende medizinische
Versorgung, Gesundheitserziehung durch Aufklärung der Öffentlichkeit
sowie die Reduzierung der Säuglingssterblichkeit. Alle Staaten sind in
diesem Zusammenhang zur Entwicklungszusam-menarbeit aufgefordert, um
allen Kindern der Welt den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu ermöglichen.
Artikel 25: Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung
Jedes Kind, das in einer Institution untergebracht oder medizinisch
behandelt wird, hat Anspruch auf eine regelmäßige Überprüfung seines
persönlichen Befindens.
Artikel 26: Soziale Sicherheit
Jedes Kind hat ein Recht auf soziale Sicherheit einschließlich einer Sozialversicherung.
Artikel 27: Lebensstandard
Jedes Kind hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine volle
körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung
erlaubt. Es ist in erster Linie die Pflicht der Eltern, den
angemessenen Lebensstandard für ihr Kind sicherzustellen. Die Pflicht
des Staates aber besteht darin, dafür zu sorgen, dass dieses Recht
verwirklicht werden kann. Diese Verpflichtung des Staates kann auch
materielle Hilfe für Eltern und Kinder beinhalten.
Artikel 28: Erziehung und Bildung
Jedes Kind hat das Recht auf Bildung, und es ist dabei die Aufgabe des
Staates, den kostenlosen Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen,
verschiedene Formen der weiterbildenden Schulen zu entwickeln und
Kindern entsprechend ihren Fähigkeiten den Besuch von Hochschulen zu
ermöglichen. Die dabei nötige Disziplin in Schulen darf keine Rechte
und vor allem nicht die Würde des Kindes verletzen. Die
Entwicklungszusammenarbeit soll die Umsetzung dieses Rechts fördern.
Artikel 30: Kinder von Minderheiten oder Ureinwohnern
Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern haben ein Recht darauf, ihre
eigene Kultur zu pflegen und die eigene Religion und Sprache auszuüben.
Artikel 31: Freizeit, Erholung und kulturelle Aktivitäten
Jedes Kind hat ein Recht auf Ruhe und Freizeit sowie ein Recht auf
Spiel und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.
Artikel 32: Kinderarbeit
Jedes Kind hat ein Recht auf Schutz vor Arbeit, die seine Gesundheit
gefährdet oder seine Bildung und Entwicklung behindert. Der Staat legt
das Mindestalter für die Zulassung zur Erwerbsarbeit fest und regelt
alle Arbeitsbedingungen.
Artikel 33: Drogenmissbrauch
Kinder haben das Recht, vor dem Gebrauch von Sucht- und Rauschmitteln
sowie vor einer Beteiligung an der Herstellung oder dem Handel von
Drogen geschützt zu werden.
Artikel 34: Sexueller Missbrauch
Der Staat schützt das Kind vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, wie etwa vor Prostitution und Pornographie.
Artikel 38: Bewaffnete Konflikte
Alle Staaten sollen sämtliche durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass Kinder unter 15 Jahren nicht direkt an
bewaffneten Konflikten beteiligt werden. Kein Kind unter 15 Jahren darf
von Streitkräften eingezogen werden. Gemäß dem humanitären Völkerrecht
haben Staaten dafür zu sorgen, dass Kinder im Krieg geschützt und mit
allem Lebensnotwendigen versorgt werden.
Artikel 40: Jugendgerichtsbarkeit
Ein Kind, das mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, hat das Recht auf
eine Behandlung, die seine Würde und sein Selbstwertgefühl fördert,
sein Alter berücksichtigt und auf seine Wiedereingliederung in die
Gesellschaft abzielt. Das Kind hat einen Anspruch auf ein
rechtsstaatliches Verfahren und die Achtung der Bürgerrechte sowie
rechtskundigen oder anderen Beistand zu seiner Verteidigung.
Gerichtsverfahren und Heimunterbringung sind nach Möglichkeit zu
vermeiden.
Quelle: http://www.dadalos-d.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR3/Kinderrechte/dokumente/dokument2.htm
(Download vom 9.03.05 )
